Satzung

 

SATZUNG
der Kulturellen Vereinigung Schmallenberger Sauerland

(in der Fassung vom 16.03.2005)

§1

Der Verein führt den Namen „Kulturelle Vereinigung Schmallenberger Sauerland”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung zu seinem Namen den Zusatz „e. V.”.

Er hat seinen Sitz in Schmallenberg

 

§2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung künstlerischer, kultureller und
wissenschaftlicher Betätigung.

 Diesen Satzungszweck sucht er insbesondere durch Theateraufführungen und musikalische Veranstaltungen zu verwirklichen. Der Satzungszweck umfasst auch Aktivitäten im Hinblick auf Ausstellungen, bildende Kunst und Vorlesungen wie auch die Suche nach Wegen, um Interesse und Verständnis für Kultur und Wissenschaft, insbesondere auch in der Jugend, zu wecken.

  

§3

Mitgliedschaft/Eintritt

Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme entscheidet der Vorstand.

  

§4

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 Ein Ausschluss kann erfolgen bei Vorlage eines wichtigen Grundes.

 

§5

Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder festsetzt.

 

§6

 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7

Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin sowie zwei Beisitzern / Beisitzerinnen, deren Geschäftsbereich vom Vorstand nach Bedarf bestimmt wird.

2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den / die Vorsitzende /n und seine/n Stellvertreterin oder einen der beiden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

3.) Aufgaben zur Planung oder Durchführung von Veranstaltungen können vom Vorstand auf andere Personen übertragen werden. Für die Aufrechterhaltung der Verbindung zur Stadt Schmallenberg ist der Vorstand zuständig. Zur Förderung der Beziehungen zur Stadt Schmallenberg hat der Vorstand die Möglichkeit, den jeweiligen Vorsitzenden des Kulturausschusses der Stadt Schmallenberg im Einzelfall zu Sitzungen einzuladen und ihm Gelegenheit zu einer Teilnahme an den Beratungen zu geben.

4.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

5.) In den ungeraden Kalenderjahren erfolgt die Wahl der / des Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und einer Beisitzerin / eines Beisitzers, in den geraden Kalenderjahren erfolgt die Wahl der / des stellvertretenden Vorsitzenden und einer / eines weiteren Beisitzerin / Beisitzers.

6.) Eine Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich.

7.) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

8.) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann einen Geschäftsführer berufen.

 

§8

Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen.

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Eine Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§9

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 §10

Auflösung 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§11 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen und Vorhaben.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich nachgewiesene Kosten sind zu erstatten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schmallenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke verwendet.

 

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